OLG Hamm - 17.06.1994 (20 U 369/93) - DRsp Nr. 1995/9764
OLG Hamm, vom 17.06.1994 - Aktenzeichen 20 U 369/93
DRsp Nr. 1995/9764
Hat der Versicherer den Beweis geführt, daß ein tatsächlich vorhandener, angeblich durch Sturm verursachter Unfallschaden an einem Wohnwagen nicht durch Teile des Vorzeltes verursacht worden sein kann, so trifft den Versicherungsnehmer die Darlegungslast, durch welche konkreten sonstigen Umstände (Gegenstände) der Schaden entstanden sein kann.