OLG Hamm vom 16.03.1998
6 U 161/97
Normen:
VVG § 6 ; AKB § 7 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 776
SP 1998, 289
VersR 1999, 89
ZfS 1998, 426
ZfS 1999, 269

OLG Hamm - 16.03.1998 (6 U 161/97) - DRsp Nr. 1998/18004

OLG Hamm, vom 16.03.1998 - Aktenzeichen 6 U 161/97

DRsp Nr. 1998/18004

1. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer deutlich und unmißverständlich über die Gefahr zu belehren, daß er durch unwahre oder unvollständige Angaben den Versicherungsanspruch selbst dann verlieren kann, wenn die Schadensfeststellung dadurch nicht beeinflußt wird. 2. Die Unterschrift des Versicherungsnehmers auf der Rückseite des Schadenanzeigeformulars reicht jedenfalls dann nicht als Nachweis der erforderlichen Belehrung, wenn ein Versicherungsagent das Formular ausgefüllt hat und die Belehrung sich lediglich auf der Vorderseite befindet. 3. Der Belehrungshinweis muß drucktechnisch so angebracht sein, daß er für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. Eine Belehrung, die in der gleichen Größe gedruckt ist wie die Formularfragen und sich aus dem Text des Formulars nicht hervorhebt, reicht nicht aus.

Normenkette:

VVG § 6 ; AKB § 7 ;

Hinweise: