OLG Hamm - 13.11.1997 (6 U 91/97) - DRsp Nr. 1999/1740
OLG Hamm, vom 13.11.1997 - Aktenzeichen 6 U 91/97
DRsp Nr. 1999/1740
Beteiligt sich der Versicherungsnehmer mit seinem Kfz an einem gestellten Unfall, so muß er damit rechnen, daß der Haupttäter den Kfz-Haftpflichtversicherer nicht nur wegen des Sachschadens, sondern auch wegen vorgetäuschter Personenschäden (hier: Krankenhauskosten für Beseitigung einer in Wahrheit beim Boxen erlittenen Nasenschiefstellung und Schmerzensgeld) in Anspruch nimmt; er hat seinem Kfz-Haftpflichtversicherer auch solche Aufwendungen zu ersetzen.