OLG Hamm - 10.11.1997 (6 U 1/97) - DRsp Nr. 1999/1741
OLG Hamm, vom 10.11.1997 - Aktenzeichen 6 U 1/97
DRsp Nr. 1999/1741
Der verklagte Versicherungsnehmer kann im Haftpflichtprozeß bei seiner persönlichen Anhörung gem. § 141ZPO nicht nur Tatsachen, die Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen sein können, sondern auch Wertangaben des Klägers unstreitig stellen und damit einer gerichtlichen Nachprüfung entziehen; der abweichende Sachvortrag des als sein Streithelfer beigetretenen Versicherers wird dadurch gem. § 67ZPO unbeachtlich. Das gilt nur dann nicht, wenn feststeht, daß die Parteien übereinstimmend bewußt falsche Angaben zum Nachteil des Versicherers machen (i. A. an Grundurteil des Senats VersR 1997, 853).