OLG Hamburg - Urteil vom 23.10.1997 (3 U 44/96) - DRsp Nr. 1998/17998
OLG Hamburg, Urteil vom 23.10.1997 - Aktenzeichen 3 U 44/96
DRsp Nr. 1998/17998
1) Eine Kfz-Haftpflichtversicherung handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn sie nach einem Verkehrsunfall dem Geschädigten unter Hinweis auf dessen Schadensminderungspflicht ihr als preisgünstig bekannte Vermieter von Ersatzfahrzeugen benennt. 2) Wettbewerbswidrig handelt sie jedoch, wenn sie den Eindruck erweckt, der Geschädigte verletze schon dann seine Schadensminderungspflicht, wenn er nicht bei dem benannten Vermieter den Mietvertrag miete, selbst dann wenn die anfallenden Kosten nicht über dem ihm mitgeteilten Preisbeispiel liegen.