OLG Hamburg - Urteil vom 15.07.1992 (14 U 66/92) - DRsp Nr. 1994/10036
OLG Hamburg, Urteil vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 14 U 66/92
DRsp Nr. 1994/10036
1. Der drohende Zusammenstoß mit einem Hasen rechtfertigt aus objektiver Sicht des Versicherungsnehmer bzw. Fahrers, auf die es allein ankommt, weder ein Ausweichen noch ein stärkeres Abbremsen.2. Der Versicherungsnehmer muß den vollen Beweis führen, daß ein Zusammenstoß mit Haarwild unmittelbar bevorstand. Beweiserleichterungen kommen ihm in dieser Hinsicht nicht zugute.3. Hat der vom Versicherungsnehmer insoweit benannte Zeuge das Tier nicht sicher als Haarwild erkannt, scheitert schon hieran der Rettungskostenersatz.