OLG Hamburg - Beschluß vom 31.05.1985 (1 Ss 91/85 OWi 402 - 152/85) - DRsp Nr. 1994/10106
OLG Hamburg, Beschluß vom 31.05.1985 - Aktenzeichen 1 Ss 91/85 OWi 402 - 152/85
DRsp Nr. 1994/10106
1. Auf das Überfahren eines Gehweges findet § 2 Abs. 1StVO keine Anwendung, weil diese Vorschrift nur den fahrenden Längsverkehr betrifft.2. Das Befahren eines Gehweges ist auch nicht nach § 12 Abs. 4StVO verboten, wenn ein Kraftfahrer den Gehweg nur zum Zwecke der Überfahrt benutzt.