OLG Hamburg - Beschluß vom 30.09.1985 (8 W 214/85) - DRsp Nr. 1994/10102
OLG Hamburg, Beschluß vom 30.09.1985 - Aktenzeichen 8 W 214/85
DRsp Nr. 1994/10102
Der beigeordnete Anwalt erhält auch für einen außergerichtlichen Vergleich durch den der anhängige Rechtsstreit beendet wird, die Vergleichsgebühr aus der Staatskasse.