OLG Hamburg - Beschluß vom 17.09.1979 (2 Ss 179/79) - DRsp Nr. 1994/10150
OLG Hamburg, Beschluß vom 17.09.1979 - Aktenzeichen 2 Ss 179/79
DRsp Nr. 1994/10150
Sind Stellflächen auf öffentlichen Parkplätzen durch ununterbrochene Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, daß Fahrzeuge nur auf den so markierten Parkplätzen und nicht auf den Zufahrtwegen aufzustellen sind, die lediglich zum Erreichen der Parkplätze angelegt sind.