OLG Hamburg - 08.02.1985 (8 W 33/85) - DRsp Nr. 1994/10109
OLG Hamburg, vom 08.02.1985 - Aktenzeichen 8 W 33/85
DRsp Nr. 1994/10109
Der Haftpflichtversicherer des in erster Instanz zur Zahlung verurteilten Schädigers ist grundsätzlich berechtigt, die Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag auszunützen, um die Aussichten einer Rechtsmitteleinlegung zu prüfen, und bis dahin die Zahlung zurückzuhalten. Die Kosten für eine vorher abgesandte Zahlungsaufforderung sind daher hin der Regel nicht erstattungsfähig.