»Ist auch nach dem Inkrafttreten der BKatV vor der Verhängung eines Fahrverbotes grundsätzlich zu prüfen, ob auf den Täter nicht durch eine empfindliche oder verschärfte Geldbuße hinreichend eingewirkt werden kann, oder ist diese Prüfung jetzt nur noch in den erheblich vom Normalfall abweichenden (§ 2 Abs.2 BKatV) Fällen erforderlich?«