OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.06.1989 (10 U 249/88) - DRsp Nr. 1994/9725
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.06.1989 - Aktenzeichen 10 U 249/88
DRsp Nr. 1994/9725
Starke Unterrostungen an der gesamten Karosserie, durchgerostete Stellen an den Einstiegschwellen, Durchrostungen an der Reserveradmulde, starke Durchrostungen des Fußbodens an der Beifahrerseite und Rost an der gesamten Bodengruppe stellen keine gravierenden Mängel dar, wenn sie in Anbetracht des Alters des Fahrzeuges (hier 16 Jahre) "zeitgerecht" sind.