Der Senat teilt nicht die Auffassung der Kl., es müsse ebenso wie beim unfallbedingten Ausfall eines privat genutzten Pkw auch beim unfallbedingten Ausfall eines Omnibusses, der gewerblich genutzt wird, eine in ähnlicher Weise errechnete Pauschale für den Nutzungsausfall gefordert werden können. Die Rechtsprechung des BGH hat dadurch, daß sie bei dem Ausfall von Personenwagen die Geltendmachung eines abstrakten Nutzungsschadens zuläßt, eine Ausnahme von dem Grundsatz der an sich erforderlichen konkreten Schadensberechnung gemacht [ES Kfz-Schaden E/1 und 4]. Für eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Schadensberechnung beim Ausfall eines Omnibusses, der gewerblich genutzt wird, besteht kein hinreichender Grund.
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