Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.3.97 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen abgeändert: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 3.000,- DM zu zahlen.
Im übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 9/10 und die Beklagte zu 1) 1/10 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 1) zu 1/5 und die des Beklagten zu 2) ganz, die Beklagte zu 1) diejenigen der Klägerin zu 1/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Klägerin beträgt 12.000,- DM, die der Beklagten zu 1) 3.000,- DM.
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