OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.03.1985 (16 U 389/83) - DRsp Nr. 1994/9798
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.1985 - Aktenzeichen 16 U 389/83
DRsp Nr. 1994/9798
Hat der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs "Fehlerfreiheit während sechs Monaten nach Erstzulassung, höchstens bis 10000 km", zugesagt, so trägt er die Beweislast für die Behauptung, ein während des Garantiezeitraums aufgetretener Motorschaden sei bei Übergabe nicht vorhanden gewesen und auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen.