Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 5. September 1988 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 167.356,16 DM abwenden, die auch durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft der xxx erbracht werden kann, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt 200.000 DM.
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