»... Gem. § 7 Abs. 1 StVG ist die Bekl. als Halterin des in das Unfallgeschehen verwickelten VW-Busses nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung schadensersatzpflichtig, .. es sei denn, es läge ein unabwendbares Ereignis i. S. von § 7 Abs. 2 StVG vor, dessen Voraussetzungen darzutun und zu beweisen den Bekl. obliegt. Beidem ist durch die Umstände des Unfallablaufs genügt. Hiernach spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß das Ereignis auf dem Verhalten des dabei zu Tode gekommenen B. beruht: Er ist mit seinem Pkw auf einer Glatteisstelle ins Schleudern geraten. Daraus folgt, daß B. mit einer dieser Stelle unangepaßten, nämlich zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist oder die für die Jahreszeit und Straßenbeschaffenheit notwendige Aufmerksamkeit nicht hat walten lassen oder eine Fehlreaktion begangen hat oder aber diese Möglichkeiten in unterschiedlichem Umfang zusammentreffen.«
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