Die Ersatzpflicht der Bekl. bezieht sich nicht nur auf unmittelbare Schäden, die am verletzten Rechtsgut entstanden sind, sondern erstreckt sich auch auf mittelbare Schäden, d.h. auf durch das schädigende Ereignis verursachte sonstige Vemögenseinbußen. Derartige Einbußen hat der Kl. infolge des Unfalls erlitten, denn er hat am 5.9.1987 mit Z einen Vertrag über den Verkauf des Pkw Marke D zu einem Preis von 42.300 DM geschlossen, konnte jedoch letztlich nur einen um 8.300 DM niedrigeren Preis erlösen, weil Z nach dem Unfall von dem Kaufvertrag vom 5.9.1987 zurückgetreten ist und das Fahrzeug anderweitig nur noch zu einem Preis von 34.000 DM absetzbar war.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|