OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.12.1990 (24 U 68/89) - DRsp Nr. 1994/9697
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.12.1990 - Aktenzeichen 24 U 68/89
DRsp Nr. 1994/9697
Wer eine Vorfahrtsverletzung begebt, hat den Anschein eines Verschuldens gegen sich, der nur durch bewiesene Tatsachen ausgeräumt werden kann, aus denen folgt, daß der Berechtigte auch bei größter Sorgfalt nicht gesehen werden konnte. Ergibt sich das Verschulden des Wartepflichtigen mangels konkreter Unfallspuren aus Anscheinsgrundsätzen und kann der Vorfahrtberechtigte den Unabwendbarkeitsbeweis nicht führen, so hat sich der Berechtigte einen Mithaftungsanteil von 20 % aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs (Motorrad) anrechnen zu lassen.
der BGH hat die Revision der Beklagten durch Beschluß vom 16.10.1990 - VI ZR 92/90 - nicht angenommen. - s. a. OLG Düsseldorf (12 U 34/73) VRS 47, 87 : Verschulden wird vermutet; LG Aachen (4 O 9/90) VersR 1992, 333.