Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juni 1989 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen abgeändert:
Die Beklagten bleiben verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 6.645,33 DM nebst 4 % Zinsen seit 23.11.1987 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich des Feststellungsantrags in Höhe von 2/3 in der Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen werden die Berufung. zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben die Kläger 78 %, die Beklagten 22 %, von denen der Berufung die Kläger 73 % und die Beklagten 27 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Kläger beträgt 20.013,67 DM, die der Beklagten 7.345,33 DM.
Als Erben ihres am 21.12.1987 an den Folgen eines Unfalls vom xx.3.1986 verstorbenen Sohnes verlangen die Kläger über bereits vorprozessual geleistete 17.000 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000 DM sowie den Ersatz materiellen Schadens.
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