b. »Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO ist es u.a. verboten, Gegenstände auf die Straße zu bringen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Diese Bestimmung soll somit auch den einzelnen Verkehrsteilnehmer sowie den einzelnen Eigentümer eines im Straßenverkehr benutzten Fahrzeugs vor Schäden aus solchen Unfällen schützen, die durch Hindernisse auf der Fahrbahn hervorgerufen werden. Damit stellt sie ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB dar ... .
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