OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.03.1976 (8 U 111/75) - DRsp Nr. 1994/9968
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.03.1976 - Aktenzeichen 8 U 111/75
DRsp Nr. 1994/9968
1. Der Schutzzweck des Rechtsfahrgebots kommt, soweit er der Sicherung des Gegenverkehrs dient, jedenfalls dann nicht zum Tragen, wenn Gegenverkehr durch die Verkehrsregelung absolut ausgeschlossen ist. 2. Fährt ein Kraftfahrer auf der für ihn falschen Richtungsfahrbahn der Bundesautobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und kommt es dadurch zu einem Unfall, so haftet der entgegen der Fahrtrichtung fahrende Verkehrsteilnehmer in aller Regel voll.