Gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB ist der Geschädigte verpflichtet, einen ihm zugefügten Schaden zu mindern. Er muß also entgegen der Ansicht des Kl. das Fahrzeug so günstig wie möglich veräußern und dadurch die Schadensersatzverpflichtung des Schädigers entsprechend mindern. Dies folgt entgegen der nachdrücklich vertretenen Auffassung des Kl. aus der gesetzlichen Regelung des § 254 Abs. 2 BGB, einer Ausprägung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben. ...
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