»Beim Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer kann auch eine Meßstrecke von mindestens 250 m ausreichend sein.« Dem Umstand, daß der Tachometer des nachfolgenden Polizeifahrzeugs nicht geeicht war, ist durch einen Sicherheitsabschlag von 20% in ausreichendem Maße Rechnung getragen.