OLG Frankfurt/Main - 29.04.1985 (4 U 50/84) - DRsp Nr. 1994/9797
OLG Frankfurt/Main, vom 29.04.1985 - Aktenzeichen 4 U 50/84
DRsp Nr. 1994/9797
Der Halter und Fahrer eines Pkw, der infolge eines Reifenschadens stark abgebremst und deshalb von einem nachfolgenden Kfz angefahren wird, hat den Auffahrunfall zumindest zur Hälfte zu vertreten, wenn die Lauffläche des geplatzten Reifens nicht mehr den Anforderungen des § 36StVZO entsprach (hier: Profiltiefen von 0 - 1,5 mm) und sich im gesamten Laufflächenbereich Schnittverletzungen befanden, die bis zu den Stahlgürteln reichten.