OLG Frankfurt/Main - 27.02.1985 (13 U 261/83) - DRsp Nr. 1994/9801
OLG Frankfurt/Main, vom 27.02.1985 - Aktenzeichen 13 U 261/83
DRsp Nr. 1994/9801
Wenn ein Straßenverkehrsteilnehmer an einem durch Andreaskreuz und auch sonst ordnungsgemäß nach § 11 Abs. 4 Nr. 3 EBBO gesicherten Bahnübergang mit schwachem Verkehr entgegen seiner Verpflichtung nicht wartet, um dem Schienenverkehr den Vorrang einzuräumen, trifft ihn an einem hierdurch bedingten Unfall ein erhebliches Verschulden; das gilt auch - und gerade - bei Unübersichtlichkeit des Übergangs. Ein solches grob fahrlässiges Verhalten rechtfertigt es, bei Abwägung der Verantwortungsteile die Betriebsgefahr der Eisenbahn unberücksichtigt zu lassen.