OLG Frankfurt/Main - 20.11.1997 (7 U 138/97) - DRsp Nr. 1999/1703
OLG Frankfurt/Main, vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 7 U 138/97
DRsp Nr. 1999/1703
1. Der Versicherer haftet einer türkischen Versicherungsnehmerin für einen im asiatischen Teil der Türkei erlittenen Schaden aus Culpa in contrahendo, wenn sein Agent bei der Beratung über den Abschluß eines Kfz-Vollkaskoversicherungsvertrags nicht über die geographische Beschränkung des Versicherungsschutzes auf Europa und außereuropäische Gebiete der EWG belehrt. Diese Beratungspflicht besteht auch dann, wenn bei Antragstellung nicht über eine geplante Fahrt in den asiatischen Teil der Türkei gesprochen wurde, da sich allein aus dem Umstand, daß die Versicherungsnehmer türkische Staatsangehörige ist, die naheliegende Möglichkeit ergab, daß das Fahrzeug auch zu Fahrten in den asiatischen Teil der Türkei benutzt werden könnte.
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