OLG Frankfurt/Main - 20.03.1997 (1 U 135/95) - DRsp Nr. 1998/17990
OLG Frankfurt/Main, vom 20.03.1997 - Aktenzeichen 1 U 135/95
DRsp Nr. 1998/17990
Wird ein Beamter unfallbedingt dienstunfähig, so daß er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird und den Anspruch auf Dienstbezüge sowie den Anspruch auf Beihilfe verliert, dann umfaßt der nach § 87aBBG auf den Dienstherrn übergegangene Schadensersatzanspruch des Beamten gegen den haftenden Unfallverursacher auch den Ersatz der Beihilfeleistungen für Krankheitskosten, die in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen.