OLG Frankfurt/Main, vom 12.03.1976 - Aktenzeichen 2 Ws 4/76
DRsp Nr. 1994/9966
Auch bei radargeprüften ungeeichten Tachometern des nachfahrenden Polizeifahrzeugs ist ein Sicherheitsabschlag von 20 % geboten, wenn auf diese Weise die Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Kfz gemessen werden soll.