OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.1992 (4 U 80/92) - DRsp Nr. 1994/8865
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.1992 - Aktenzeichen 4 U 80/92
DRsp Nr. 1994/8865
Springt die Farbanzeige einer Ampel von Grün auf Gelb, so ist es angesichts einer Entfernung von 50 m von der Ampelanlage und einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h geboten, das Fahrzeug anzuhalten. Wer in einer solchen Situation meint, er könne mit unverminderter Geschwindigkeit durchfahren, um vor dem Umspringen der Ampel den Kreuzungsbereich zu erreichen, und dann nach Umspringen der Ampel auf Rot durchfährt, handelt nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv grob fahrlässig.