OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.1996
4 U 293/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO §§ 141, 373, 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1996, 214
ZfS 1996, 221
r+s 1996, 343

OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.1996 (4 U 293/94) - DRsp Nr. 1996/29756

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1996 - Aktenzeichen 4 U 293/94

DRsp Nr. 1996/29756

1. Der Richter darf den Beweis des Versicherungsfalls der Kraftfahrzeugentwendung nicht aufgrund freier Würdigung des Verhandlungsergebnisses als geführt ansehen, ohne in der Regel den angebotenen Zeugenbeweis für das äußere Bild eines Diebstahls zu erheben oder - falls Zeugen nicht zur Verfügung stehen - zumindest den Versicherungsnehmer nach § 141 ZPO anzuhören. 2. Zur Problematik der Verwertung eines Parteigutachtens mit der Feststellung, ein Fahrzeugschlüssel habe als Vorlage zur Fertigung eines weiteren Schlüssels auf einer Kopierfräsmaschine gedient. 3. Stehen Duplizierungsspuren auf einem Fahrzeugschlüssel fest, so kann daraus, daß deren Überlagerung durch Gebrauchsspuren nicht festzustellen ist, nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß der Schlüssel nach dem Kopiervorgang nicht mehr benutzt worden ist.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO §§ 141, 373, 286 ;