Der Kl kaufte Ende Oktober 1995 bei dem Bekl einen neuen Pkw zum Preis von 61.940 DM. Auftragsgemäß montierte Zubehörteile berechnete der Bekl dem Kl mit 3.409,47 DM. Der Kl verlangt die Wandelung, die er zunächst mit einer Undichtigkeit des Glasschiebedachs und später mit dessen Schieflage sowie mit der Montage eines nicht typengerechten Frontschutzbügels begründete. Der Bekl stellt Mängel des Pkw in Abrede.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die zulässige Berufung des Klägers hat mit dem geänderten Klageantrag auf Zahlung an die M Kreditbank GmbH in F auch in der Sache im wesentlichen Erfolg.
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