OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.1996 (4 U 307/94) - DRsp Nr. 1997/1630
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.1996 - Aktenzeichen 4 U 307/94
DRsp Nr. 1997/1630
Hat der mit einem Radlader auf einer Baustelle eingesetzte Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis und ist der Haftpflichtversicherer deshalb nach § 2 Abs. 2 cAKB leistungsfrei, leistungsfrei, so entfällt diese Leistungsfreiheit trotz des ausgesprochenen Verbots, öffentliche Straße zu benutzen, nicht nach § 2 Abs. 2 c Alt. 2 AKB wegen des Gebrauchs des Fahrzeugs durch einen "unberechtigten Fahrer", wenn diesem zur Erledigung der ihm aufgetragenen Arbeit praktisch nichts anderes übrigblieb, als kurzfristig den öffentlichen Straßenraum zu benutzen.