OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.1992 (22 U 181/92) - DRsp Nr. 1994/8836
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.1992 - Aktenzeichen 22 U 181/92
DRsp Nr. 1994/8836
1) Haben die Parteien bei Abschluß eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen eine Vereinbarung über die Nachbesserung wegen noch auftretender, der TÜV-Fähigkeit entgegen stehender Mängel durch den Verkäufer getroffen, kann der Käufer sich im Falle der unterbliebenen Nachbesserung trotz Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung von der Nachbesserungsvereinbarung gem. § 634BGB lösen und Wandelung des Kaufvertrages verlangen. 2) Der Wandelungsanspruch entfällt jedoch in diesem Falle, wenn der Verkäufer den Mangel nach Fristablauf nachbessert, da der Vollzug der Wandelung den Fortbestand eines Mangels im Zeitpunkt der Entscheidung (letzte mündliche Verhandlung) voraussetzt.