OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.1995 (20 U 1/95) - DRsp Nr. 1996/3931
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 20 U 1/95
DRsp Nr. 1996/3931
1. Die Angabe von einstandspflichtigen Versicherungsunternehmen nach einem Verkehrsunfall gegenüber Unfallgeschädigten, sie erstatte die günstig kalkulierten Mietwagenkosten eines von ihr und anderen Versicherungsunternehmen getragenen Autovermietern, stellt eine irreführende Werbung i.S.d. § 3UWG dar. Die damit verbundene Erklärung der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten, ihm stehe es frei, auch bei jedem anderen Vermieter zu diesem oder einem günstigeren Preis einen Mietwagen zu mieten und hierdurch der Schadensminderungspflicht zu genügen, ruft den unzutreffenden Eindruck hervor, nur eine Miete zu diesem oder einem niedrigeren Preis stelle keine Verletzung der Schadensminderungspflicht dar.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.