OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.1991 (14 U 16/91) - DRsp Nr. 1994/8954
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.1991 - Aktenzeichen 14 U 16/91
DRsp Nr. 1994/8954
1. Eltern müssen bei einem zweieinhalbjährigen Kind stets damit rechnen, daß es unvermittelt und ohne Grund auf die Straße läuft. 2. Verursacht ein nicht hinreichend beaufsichtigtes Kind einen "Beinahe-Unfall" mit einem herzkranken Autofahrer und erleidet dieser etwa 40 min später einen Herztod, so kann zwischen der Aufsichtspflichtverletzung und dem Herztod ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.