b. »Der Bekl. hat nicht zugesichert, daß das von der Kl. erworbene, durch Brand beschädigte Kraftfahrzeug mit einem fabrikneuen Motor ausgestattet sei. Eine solche Zusicherung kann dem schriftlichen Vertrag nicht entnommen werden. Dort sind Motor und Zylinderkopf des Fahrzeugs zwar als »neu« bezeichnet. Das bedeutet aber bei einem erheblich beschädigten und im übrigen laut Kaufvertrag mit Ersatzteilen aus Unfallfahrzeugen wieder aufgebauten Pkw nicht, daß der Motor insgesamt aus neuen Teilen im Herstellerwerk zusammengebaut worden sein muß. Mit dem Einbau eines noch nicht betriebenen Austauschmotors genügte vielmehr der Bekl. dem von ihm abgegebenen Versprechen.«
Vgl. auch den Beitrag »Der »neue« Motor im Juristendeutsch oder: Verständigungsschwierigkeiten zwischen Gebrauchtwagenhandel und Jurisprudenz« von Dr. Michael Ludovisy, Starnberg, in DAR 1992, 199. Anknüpfend an das vorstehende Urteil des OLG Düsseldorf setzt sich der Verfasser kritisch mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinander.
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