OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.1976 (12 U 140/75) - DRsp Nr. 1994/9456
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.1976 - Aktenzeichen 12 U 140/75
DRsp Nr. 1994/9456
Hatte der Geschädigte das Kfz vor dem Unfall verkauft, so kann er als Schaden die Differenz zwischen dem Kaufpreis des unbeschädigten Kfz und dem Verkaufspreis des beschädigten Kfz geltend machen. Das gilt auch dann, wenn die Reparaturkosten erheblich niedriger liegen als der Wiederbeschaffungswert des Kfz.