OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.1997 (4 U 12/96) - DRsp Nr. 1998/17974
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 4 U 12/96
DRsp Nr. 1998/17974
Wird ein Lkw mit zuvor geladener Ware am Freitag auf dem öffentlichen Parkstreifen vor dem Geschäftslokal des Versicherungsnehmers abgestellt, um die Ware am Montag auszuliefern, so handelt es sich um einen einer Heimatgarage oder einem Heimatgrundstück gleichzuachtenden Abstellplatz i. S. v. § 2 Nr. 2 S. 1 AVB Werkverkehr mit der Folge, daß Versicherungsschutz gegen Diebstahl für die Ladung nicht besteht.