OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.1996 (4 U 6/95) - DRsp Nr. 1997/1636
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.1996 - Aktenzeichen 4 U 6/95
DRsp Nr. 1997/1636
Wenn ein Wohnwagen entwendet worden ist, der auf dem stillgelegten Gelände einer von Wohnhäusern umgebenen Tankstelle an der Hauptdurchgangsstraße einer Ortschaft ohne Sicherung der Anhängevorrichtung abgestellt war, ist der Diebstahl schon in objektiver Hinsicht nicht grob fahrlässig herbeigeführt.