OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.07.1996 (4 U 107/95) - DRsp Nr. 1997/1623
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.1996 - Aktenzeichen 4 U 107/95
DRsp Nr. 1997/1623
- Wenn die beantragte Kfz-Fahrzeugvers. bis zum Ablauf der Bindungsfrist des Antragstellers mangels Einbaus der vereinbarungsgem. noch einzubauenden Wegfahrsperre nicht zustande gekommen ist, - wenn der Antragsteller sodann - nach zwischenzeitlicher Entwendung des Kfz - mit anwaltlichem Schreiben die Annahme seines Antrags unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10% gem. § 13 Nr. 4 AKB 93 verlangt hat und - wenn der Versicherer daraufhin in Kenntnis des Diebstahls die Police mit Vertragsbeginn ab Antrag erteilt hat, < stellt der Vertragsschluß keine unzulässige Rückwärtsversicherung dar (§ 2 Abs. 1VVG), < ist ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nicht anzunehmen (§ 134BGB), < ist der Vertrag nicht wegen § 138BGB nichtig, < kann der Versicherer den Vertrag nicht gem. § 119BGB wegen Irrtums anfechten (§ 119BGB).