OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.06.1987 (1 U 73/86) - DRsp Nr. 1994/9114
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.1987 - Aktenzeichen 1 U 73/86
DRsp Nr. 1994/9114
Die Fahrt einer Außendienstmitarbeiterin im betriebseigenen Transportfahrzeug zu einem Warenlager zur Versorgung mit weiterer Ware wird vom Haftungsausschluß der §§ 637 Abs. 1, 636RVO umfaßt. Die Klägerin war als Propagandistin an Sonderständen in wechselnden Kaufhäusern tätig. Auf der Fahrt zu ihrer neuen Einsatzstelle verunglückte sie in einem Fahrzeug ihrer Einsatzfirma, wobei sie unterwegs neue Ware aufnehmen wollte. Das OLG lehnte eine Haftung ihrer Einsatzfirma wie des Fahrers ab.