OLG Düsseldorf - Beschluß vom 31.01.1995 (10 W 4/95) - DRsp Nr. 1996/3812
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31.01.1995 - Aktenzeichen 10 W 4/95
DRsp Nr. 1996/3812
Sind in einem Kfz-Haftpflichtprozeß der Fahrzeughalter und der Versicherer verklagt und werden beide durch einen gemäß § 7 II AKB bestellten gemeinschaftlichen Prozeßbevollmächtigten vertreten, so sind grundsätzlich die Mehrkosten nicht erstattungsfähig, die dadurch entstehen, daß der Fahrzeughalter einen eigenen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Widerklage beauftragt.