OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.12.1992 (5 Ss (OWi) 410/92 - (OWi) 163/92 I) - DRsp Nr. 1993/1679
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.12.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 410/92 - (OWi) 163/92 I
DRsp Nr. 1993/1679
»Ein Mittelstreifen zwischen den in entgegengesetzten Richtungen verlaufenden Fahrbahnen, der nach seiner Beschaffenheit nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt ist, gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Die Straßenverkehrsordnung gilt dort nicht, so daß das Parken auf diesem Mittelstreifen keinen Verstoß gegen § 12 Abs.4 StVO darstellt.«