Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "eines zumindest fahrlässigen unzulässigen Rechtsüberholens unter Mißachten der vorgesehenen Fahrtrichtung Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 1 und 3 StVO " eine Geldbuße von 150,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil ohne Eingreifen des Senats weitere Fehlentscheidungen des Amtsgerichts in gleichgelagerten Fällen zu besorgen sind.
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