OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.05.1987 (5 Ss 165/87 - 127/87 I) - DRsp Nr. 1994/9115
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.05.1987 - Aktenzeichen 5 Ss 165/87 - 127/87 I
DRsp Nr. 1994/9115
Beim Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genügt die bloße Benennung eines Zeugen nur dann zur Glaubhaftmachung, wenn gleichzeitig glaubhaft dargetan wird, der Zeuge habe eine schriftliche Bestätigung verweigert oder sei nicht unverzüglich erreichbar.