Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen eines "fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 18 Abs. 7, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 100,00 DM verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
Das danach zulässige Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Eines Eingehens auf Verfahrensrüge bedarf es hiernach nicht.
I.
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