Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen Verstoßes durch dieselbe Handlung gegen §§ 1 Abs. 2, 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO gemäß §§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24, 25 StVG eine Geldbuße von 250,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
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