OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.06.1991 (5 Ss (OWi) 235/91 - (OWi) 106/91 I) - DRsp Nr. 1994/8996
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.06.1991 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 235/91 - (OWi) 106/91 I
DRsp Nr. 1994/8996
Solange die Verwarnung noch nicht nach § 56 Abs. 2 Satz 1 OWiG durch Zahlung des Verwarnungsgeldes wirksam geworden ist, kann die Verwaltungsbehörde statt des Verwarnungsverfahrens ein Bußgeldverfahren einleiten. Auf den Grund für die unterbliebene Zahlung des Verwarnungsgeldes kommt es nicht an.