OLG Düsseldorf - Beschluß vom 28.01.1991 (2 Ss 1/91 - 3/91 III) - DRsp Nr. 1994/9017
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28.01.1991 - Aktenzeichen 2 Ss 1/91 - 3/91 III
DRsp Nr. 1994/9017
1. Ein bei einem Unfall entstandener Fremdschaden ist dann gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3StGB als "bedeutend" anzusehen, wenn er, bezogen auf die Tatzeit März 1990, 1800 DM übersteigt. 2. Auch unterhalb dieser Grenze kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 1StGB in Betracht. 3. Ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot kann statt einer Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein Fahrverbot erkannt werden.